Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

  • 13. März 2026
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Mit der BITV 2.0 werden die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Websites, Webanwendungen, mobilen Anwendungen, elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen und grafischen Programmoberflächen – also jegliche IT-Lösungen - präzisiert. Sie gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes.

Anwendungsbereich (§ 2 BITV 2.0)

Die Verordnung gilt für:

  • Webinhalte (Websites, Webanwendungen),
  • mobile Anwendungen,
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung und
  • grafische Programmoberflächen,

die von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.

Ausgenommen sind:

  • Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können, und
  • Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, sowie
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendung von Rundfunkanstalten.

Anforderungen und anzuwendende Standards

BITV 2.0 nennt folgende Anforderungen an die barrierefreie IT:

  1. EN 301 549 als verbindlicher europäischer Standard (§ 3 Absatz 2 BITV 2.0)
  2. Stand der Technik (§ 3 Absatz 3 BITV 2.0)
  3. Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Absatz 4 BITV 2.0)
  4. Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache (§ 4 BITV 2.0)

Weitere Informationen zu den genannten Anforderungen an die barrierefreie IT:

1. Stand der Technik

Nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0 besteht (nur) eine Vermutung, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei sind, wenn die Anforderungen aus dem Standard EN 301 549 in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten werden (Beweislastumkehr).
Dementsprechend sieht § 3 Absatz 3 BITV 2.0 vor, dass Websites und mobile Anwendungen (ergänzend) nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten sind, soweit Nutzeranforderungen durch die einzuhaltenden europäischen Standards nicht abgedeckt sind.

Die folgenden DIN-ISO-Normen sind dabei einzuhalten:

  • DIN EN ISO 9241 (Ergonomie der Mensch-System-Interaktion) ergänzt durch ISO 14915 (Software-Ergonomie für Multimedia-Benutzungsschnittstellen).
  • DIN EN ISO 14289 (Barrierefreiheit von PDFs).

Beispiel für Stand der Technik bei Benutzereingabe: HTML 5 kann das Zahlenfeld für die Eingabe von Ziffern anstelle der virtuellen Tastatur einblenden. Die besseren Eingabemöglichkeiten von HTML 5 sollten daher genutzt werden.

2. Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit

Nach § 3 Absatz 4 BITV 2.0 sollen öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung

  • für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote
  • sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise

    • Formulare sowie
    • die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen

ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit verwirklichen.

Wie lässt sich ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit verwirklichen?

Insbesondere für Startseiten (Home), Navigationsmöglichkeiten und Funktionen, die eine Interaktion ermöglichen, sollen nach technischer Möglichkeit auch die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA beachtet werden. Es muss gute Gründe geben, wenn diese Erfolgskriterien nicht eingehalten werden.

 

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2 Kommentare

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admin

26. März 2026 15:39:52 UTC

Mit der BITV 2.0 werden die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Websites, Webanwendungen, mobilen Anwendungen, elektronisch unterstützten

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admin

26. März 2026 11:18:03 UTC

Nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0 besteht (nur) eine Vermutung, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei sind, wenn die Anforderungen aus dem Standard EN 301 549 in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten werden (Beweislastumkehr).